Neuregelung der Bauhandwerkersicherung durch das Forderungssicherungsgesetz

Ab 1.1.2009 tritt das Forderungssicherungsgesetz in Kraft; es war vom Bundestag am 26.06.2008 beschlossen worden. Insgesamt bedeutet das Gesetz eine deutlich Stärkung des Bauunternehmers bei der Durchsetzung seiner Forderungen gegenüber dem Auftraggeber.

Eine entscheidende Neuerung dieses Gesetzes ist dabei die Neufassung und Erweiterung der Bauhandwerkersicherung gem. § 648a Abs. 1 BGB. Eine solche Sicherheitsleistung kann der Bauunternehmer von seinem Auftraggeber verlangen. Sie soll seinen Vergütungsanspruch für seine Bauleistungen absichern und wird in der Regel als Bürgschaft erbracht.

Händigt der Auftraggeber dem Unternehmer diese Sicherheitsleistung nicht aus, so hatte nach der Ende des Jahres auslaufenden Regelung der Unternehmer lediglich die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen und seine Leistung nicht zu erbringen. Die neue Regelung sieht dagegen in § 648a Abs. 1 einen einklagbaren Anspruch auf die Erbringung der Sicherheit vor. Dieser Anspruch soll in Höhe von 110 % der vereinbarten und noch nicht gezahlten Vergütung bestehen, selbst wenn der Bauherr das Bauwerk bereits abgenommen hat. Auch wenn der Bauherr aufrechenbare Gegenansprüche geltend macht, so wird die Sicherheit in voller Höhe erbracht werden müssen, sofern diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

Die Neufassung des § 648a Abs. 1 BGB soll dem Bauunternehmer oder Bauhandwerker das Wahlrecht einräumen, nach einer Fristsetzung zur Erbringung der Sicherheit entweder die Bauarbeiten einstellen oder weiterhin auf der Sicherheit zu beharren, oder aber den Vertrag außerordentlich kündigen, und zwar ohne vorige Kündigungsandrohung.

Im Falle einer solchen Kündigung wegen nicht erbrachter Sicherheit sieht der ebenfalls neu gefasste § 648a Abs. 5 nicht wie bisher nur den Ersatz des Vertrauensschadens in Höhe von pauschal 5 % vor, sondern einen Ersatz für den entgangenen Gewinn. Was die Höhe dieses entgangenen Gewinns betrifft, wird zwar auch hier grundsätzlich 5 % vermutet; jedoch kann ein von diesem Wert abweichender entgangener Gewinn unter Beweis gestellt werden, was wohl regelmäßig zugunsten des Bauunternehmers ausfallen wird.

Die Neuregelung der Bauhandwerkersicherung war aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich geworden, da zahlreiche Insolvenzen der Baubranche in den letzten Jahren auf Forderungsausfälle zurückzuführen seien. Ein entscheidender Vorteil einer einklagbaren Sicherheit als gesetzlicher Hauptanspruch ist in diesem Zusammenhang auch, dass sie selbst dann nicht mehr im Rahmen einer Insolvenzanfechtung vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden kann, wenn sie erst kurz vor der Insolvenz des Auftraggebers gestellt wurde.