OLG Celle: Der mit der technischen Abnahme beauftragte Architekt schuldet nur eine Sichtprüfung.
Inwieweit haftet ein Architekt, der als Bausachverständiger lediglich mit der technischen Abnahme betraut ist, für verdeckte Mängel, die nicht etwa im Rahmen einer Sichtprüfung sondern nur durch einen Substanzeingriff oder eine Bauteilöffnung ermittelt werden können.
Ein Architekt, der mit der technischen Abnahme eines Bauprojektes beauftragt ist, ohne bereits zuvor an der Bauplanung oder der Bauausführung beteiligt gewesen zu sein, schuldet grundsätzlich eine bloße Sichtprüfung.
Im vorliegenden Fall, der dem OLG Celle zur Entscheidung vorlag (Urteil vom 4. Juli 2007, Az. 7 U 14/07), ging es um die technische Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums an einer Wohneigentumsanlage. Der mit der Abnahme beauftragte Architekt war vorher an diesem Bauvorhaben in keiner Weise beteiligt gewesen. Die Abnahme führte er in Form von Begehungen durch, bei denen er zwar kleinere Mängel dokumentierte, dem Objekt insgesamt aber die Abnahmereife attestierte, die zur rechtsgeschäftlichen Abnahme führte. Erst später stellten sich schwerwiegende Mängel heraus, welche bei der Begehung nicht entdeckt worden waren. Daher wurde der Architekt neben der Bauträgerfirma vom Bauherrn gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen.
Das Gericht entschied, dass der Architekt keine mangelhafte Werkleistung erbracht habe. Zwar müsse man hier grundsätzlich Werkvertragsrecht zugrunde legen, die Werksleistung liege aber lediglich darin, nach Abschluss des Bauvorhabens zu prüfen, ob es überhaupt ordnungsgemäß fertig gestellt wurde. Gerade weil nicht er sondern Dritte mit Bauplanung und Bauaufsicht betraut gewesen waren, hätten solche Teile, welche im Laufe des Baufortschritts durch andere Teile überdeckt werden, bereits während des Baufortschritts von den hier zuständigen Personen auf Mängel überprüft werden müssen. Das OLG Celle vergleicht die technische Abnahme des Architekten mit der Fertigstellungsbescheinigung gem. § 641a BGB. Auch hier komme es nur auf die Feststellung der Vollendung an, insbesondere auf sichtbare Mängel, die Zweifel an der im Werkvertrag vereinbarten Beschaffenheit begründen. Weitergehende Prüfungen seien nur aufgrund von konkreten Mängelrügen oder einem Mängelverdacht zu erwarten. Diese lagen hier jedoch nicht vor.
Schließlich dürfe man eine Pflicht des Architekten zu einer intensiveren und tiefer gehenden Kontrolle nicht etwa damit begründen, dass der Architekt nicht bereits den Bau begleitet habe. Vielmehr müsse dieser davon ausgehen, dass während der Bauausführung die Planung und Aufsicht von den hier zuständigen Personen gewissenhaft durchgeführt worden sei.
Der Architekt solle also bei der technischen Abnahme nur für solche Mängel haften solle, die bei einer Sichtprüfung hätten festgestellt werden können. Da hierfür keine Anhaltspunkte vorlagen verneinte das OLG Celle seine Haftung.