Keine Gewährleistungsrechte bei Schwarzarbeit

Liegt einem Werkvertrag die Abrede zugrunde, die Leistung ohne Rechnung zu vergüten, kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, so das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 21.12.2012 (Az. 1 U 105/11). Diese scheiden daher bei Schwarzarbeit aus.

Mängelbeseitigungsarbeiten zunächst erfolglos

Der Werkunternehmer sollte für den Auftraggeber dessen Auffahrt pflastern. Dem Vertrag lag eine Schwarzgeldabrede zugrunde. Auf eine Rüge des Auftraggebers hin versuchte der Unternehmer vergeblich, eine durch eine zu starke Sandschicht verursachte Unebenheit in der Pflasterung auszubessern. Die darauf folgende Klage des Bestellers war auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten gerichtet.

Preisabsprache nicht – Vertrag nichtig

Das OLG Schleswig wies die Klage ab. Aufgrund der Schwarzgeldabrede liege ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vor. Wegen der daraus folgenden Nichtigkeit der Preisabsprache sei der gesamte Vertrag nichtig, da die Preisabsprache einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstelle, so das OLG. Demnach könne sich der Kläger nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, weil eine vertragliche Grundlage fehle.

Grundsatz von Treu und Glauben würde SchwarzArbG umgehen

Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben widerspreche dem Zweck des SchwarzArbG und könne dem Auftraggeber daher auch nicht helfen, so das OLG. Anderenfalls könnte der Auftraggeber eine durch Gewährleistungsrechte abgesicherte Werkleistung für weniger Geld in Anspruch nehmen und hätte trotz Verstoßes gegen das SchwarzArbG kein Risiko. Dies sei mit Treu und Glauben gerade nicht zu vereinbaren.

Fazit

Gut nachvollziehbar und stimmig ist hier, dass der Auftraggeber durch eine Schwarzgeldabrede zwar weniger Geld in die Werksvergütung investieren, dann aber auch das Risiko fehlender Gewährleistungsrechte tragen muss. Diese sind ein Konstrukt des Gesetzes, in dessen Genuss aber auch nur derjenige kommen soll, der nicht an anderer Stelle gegen das (SchwarzArb) Gesetz verstößt.