Zweitwohnsitz Gartenhütte
Zweitwohnungssteuer rechtmäßig erhoben
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärte in seinem Urteil vom 13.06.2013 (AZ: 8 K 907/12) die Erhebung der Zweitwohnsteuer für eine als Gartenhaus bestimmte Blockhütte für rechtmäßig. Eine solche Hütte unterfalle dem Zweitwohnungsbegriff der Satzung der Stadt Grünberg.
Gartenhütte ist Wohnung trotz fehlendem Bad oder Bett
Die Klägerin besitzt eine ca. 30 – 40 qm große Gartenütte, welche über einen Wasser- und Stromanschluss verfügt. Darüber hinaus sind ein Aufenthaltsraum mit Kochnische, ein Abstellraum sowie eine Toilette vorhanden. Das Verwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob diese Hütte eine Zweitwohnung i.S.d. Satzung der Stadt Grünberg darstellte. Dann wäre eine Steuer i.H.v. 10% des Mietwertes, vorliegend 161,18 Euro, von der Klägerin zu entrichten. Hiergegen wehrte sich die Besitzerin und erklärte, es handele sich um eine einfache Gartenhütte, die mangels Schlafmöglichkeit oder Badezimmer nicht als Wohnung genutzt werden könne.
Zweitwohnung erfordert keinen besonderen Komfort
Laut Definition der Satzung ist eine Zweitwohnung “jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat”. Dieser Begriff sei weit auszulegen, so das Verwaltungsgericht. Die in der Gartenhütte befindliche Ausstattung genüge den Anforderungen, die an eine Wohnung zu stellen sind. Ein besonderer Komfort der Ausstattung oder gar eine komplette Infrastruktur sei gerade nicht erforderlich. Somit sei die Gartenhütte als Zweitwohnung anzusehen.
Folgen für die Praxis
Eine bemerkenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen. Zwar mag die in Frage stehende Gartenhütte wegen des Strom- und Wasseranschlusses, der Toilette und der Kochnische bewohnbar sein. Es scheint jedoch für den Begriff „Wohnung“ i.S. der Satzung notwendig, dass die Hütte auch für eine gewisse Dauer bewohnt werden kann. Dies muss hier angezweifelt werden.