Nebenkosten im Mietrecht

Zulässigkeit eines nicht geeichten Wärmezählers

Der Vermieter kann trotz nicht mehr gültig geeichten Wärmezählers den gemessenen Verbrauch für die Berechnung von Heizkosten in voller Höhe ansetzen, wenn er die korrekte Wärmemessung des Geräts nachweist.

Keine Neuberechnung der Nebenkosten trotz nicht geeichtem Wärmezähler

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Halle / Westfalen klagten Mieter auf Rückzahlung zuviel gezahlter Nebenkosten. Die Kläger berechneten die Nebenkosten des Mietverhältnisses aufgrund eines seit 2003 nicht mehr geeichten Wärmezählers neu und zogen dabei 15% des bisherigen Betrags ab. Somit forderten sie vom Vermieter die Erstattung von insgesamt 715,36 Euro, die laut Klägerseite im Zeitraum von 2007-2009 zuviel in Rechnung gestellt wurden.

Beweis einer korrekten Wärmemessung ausreichend

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der beklagte Vermieter konnte durch Prüfung seitens einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wärme nachweisen, dass der nicht mehr geeichte Wärmezähler korrekt arbeitete. Die Abweichungen überschritten die sog. Verkehrsfehlergrenzen nicht. Das Urteil des Amtsgerichts Halle / Westfalen vom 07.05.2013 (AZ: 2 C 992/11) geht auf ein Urteil des BGH (Urteil vom 17.11.2010 VIII ZR 112/10) zurück, wonach der Vermieter einen Anspruch auf Bezahlung entsprechend dem gemessenen Verbrauch hat. Zu Unrecht haben die Kläger den gemessenen und abgerechneten Verbrauch gem. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 Heizkostenverordnung um 15 % gekürzt, weil eine korrekte Abrechnung vorlag.

Folgen für die Praxis

Entscheidend für die Richtigkeit der berechneten Nebenkosten ist somit nicht einzig die Nutzung eines ordnungsgemäß geeichten Wärmezählers, sondern die tatsächliche Genauigkeit der Wärmemessung selbst. Richtig entschieden wurde auch, dass bei einem nicht geeichten Wärmezähler der Vermieter die Beweislast für eine korrekte Wärmemessung trägt. Insofern ist dem Urteil des Amtsgerichts Halle / Westfalen zuzustimmen.