Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensverträgen häufig ungültig

Update 09.05.2014: Mit Hilfe unseres Beitrags können Sie selbst in einem Erst-Check herausfinden, ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist! (Update Ende)

Die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet auf ihrer Website über das überraschende Ergebnis einer Untersuchung bezüglich der Rechtmäßigkeit von Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehensverträgen: „Mehr als zwei Drittel der Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen sind fehlerhaft und damit unwirksam. Das ergab unsere Überprüfung der Widerrufsbelehrungen in 300 Kreditverträgen“. Diese Zahl ist nicht zu verachten. Verbrauchern ist anzuraten ihre bestehenden und zukünftigen Verträge auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung zu überprüfen.

Die gesetzlichen Vorschriften

Eine wirksame Widerrufsbelehrung muss gem. § 360 BGB den Vertragspartner in deutlicher Form über seine wesentlichen Rechte und Pflichten aufklären. Oftmals sind die Widerrufsbelehrungen verwirrend dadurch, dass sie mit vielen überflüssigen zusätzlichen Hinweisen ergänzt werden. Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung ist jedoch den Verbraucher in die Lage zu versetzen von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Dafür muss er in klarer und verständlicher Weise über die Rechtsfolgen des Widerrufs aufgeklärt werden.

Die Widerrufsbelehrung muss folgende Angaben enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,

3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und

4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.

Liegen diese Angaben nicht vor, läuft die Widerrufsfrist nicht ab.

Rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrung lohnt sich

Laut der Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg informieren Banken und Sparkassen in den Widerrufsbelehrungen der Immobiliendarlehensverträge häufig nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Teilweise werden auch die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht deutlich genug dargestellt. Ein weiterer, häufiger Fehler ist die fehlende Angabe einer Anschrift an die der Verbraucher seinen Widerrufserklärung schicken kann. Ungefähr 70 Prozent aller uns vorgelegten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft.

In vielen Fällen lohnt sich für die Verbraucher daher die Überprüfung der Widerrufsbelehrungen ihrer Immobiliendarlehensverträge. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bietet den Verbrauchern die Möglichkeit den Vertrag auch noch Jahre später aufzulösen, da die Frist für den Widerruf in diesen Fällen nicht abgelaufen ist. Unser erfahrenes Team aus kompetenten Anwälten hilft Ihnen bei Bedarf gerne dabei die Widerrufsbelehrung in Ihrem Immobiliendarlehensvertrag auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.