Wirksame Kündigung des Mietvertrages gegen Raucher

Ein Richter beim AG Düsseldorf (Az: 24 C 1355/13) hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen, da er die Kündigung einer Vermieterin wegen Rauchens für wirksam erachtete. Die Kündigung sei gerechtfertigt, da die Interessen der anderen Hausbewohner höher zu bewerten sei als die Gewohnheitsrechte des Rauchers.

Das gekündigte Mietverhältnis bestand seit 40 Jahren. Bei einem derart langwierigen Mietverhältnis bedarf eine Kündigung grundsätzlich eines triftigen Grundes. In dem entschiedenen Fall sah der Richter die Kündigung gegen einen Raucher wegen Geruchsbelästigung als gerechtfertigt an, so dass die Klage kaum Erfolgschancen habe.

Der 74 – jährige Mieter raucht nach eigenen Angaben 15 bis 20 Zigaretten am Tag. Die Vermieterin hatte den Mieter aufgrund dessen mehrfach abgemahnt und aufgefordert, in der Wohnung weniger zu rauchen. Die hierauf folgende Kündigung sollte zum Gegenstand eines Prozesses gemacht werden. Der erkennende Richter befand, dass die Klage wohl keinen Erfolg haben werde.

Das Rauchen unterfällt der persönlichen Freiheit des Bürgers

Grundsätzlich unterfällt das Rauchen in der eigenen Wohnung nach der Rechtsprechung der verfassungsrechtlich geschützten persönlichen Freiheit. Dabei ließ der BGH in Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2008 ausdrücklich offen, ob auch ein „exzessives Rauchen“ als vertragswidrige Nutzung der Mietsache angesehen werden kann. Für den Fall, dass die Mietsache durch das Rauchen beschädigt werde und Schönheitsreparaturen zur Beseitigung nicht mehr ausreichen, komme jedenfalls eine Schadenersatzpflicht des Mieters in Betracht. Dass nun aber das Rauchen auch eine Kündigung begründen kann ist ein Novum in der Rechtsprechung. In dem entschiedenen Fall wurde die Kündigung mit einer nicht hinnehmbaren Geruchsbelästigung für die anderen Hausbewohner begründet. Der Richter meint, dass diese Kündigung aufgrund „der veränderten Beurteilung der Gefahren des Passivrauchens“ wohl berechtigt sei. Die schutzwürdigen Interessen Dritter seien in diesem Fall höher zu bewerten als die Gewohnheitsrechte des rauchenden Mieters. Der Fall soll nun am 24. Juli vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelt werden.

Entscheidend ist die Intensität der Belästigung

Auch der Düsseldorfer Mieterverein hat sich nun zu Wort gemeldet. Es sei so ähnlich wie beim Grillen meint der Geschäftsführer Eckehard Breuch. „Das ist auch grundsätzlich erlaubt, man darf aber nicht benachbarte Wohnungen verräuchern.“ Der Deutsche Mieterbund hatte bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass sich Beschwerden von Nichtrauchern über qualmende Nachbarn mehren. Es sei parallel zum Nichtraucherschutz zu erkennen, dass je mehr rauchfreie Räume in der Vergangenheit entstanden sind, umso eher würden die verbliebenen Raucher-Oasen als störend empfunden. Der betagte Kläger vermutet seinerseits, dass der Kündigungsgrund nur vorgeschoben sei. Die Vermieterin könne die Wohnung in der begehrten Wohnlage im Fall der Neuvermietung zu einem deutlich erhöhten Mietzins vermieten. Die Vermutung ist jedenfalls nicht unbegründet. Denn wenn nur 15 – 20 Zigaretten pro Tag geraucht werden, dann ist zumindest fraglich, ob dies ein „exzessives Rauchen“ darstellt, dass eine „nicht hinnehmbare Belästigung“ für die übrigen Hausbewohner darstellt.