AG Bonn: Hans Hauser muss Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung leisten

Die Immobilienbranche kennt Rechtsanwalt Hans Hauser bereits. Schließlich verschickt er massenhaft Abmahnungen wegen kleinster wettbewerbsrechtlicher Verstöße. Zurzeit mahnt er überwiegend Makler ab, die in ihrem Impressum keine Angaben zur Adresse der zuständigen Genehmigungsbehörde gemacht haben.

Bereits in der Vergangenheit hat sich im Zusammenhang mit den Abmahnungen durch Hans Hauser der Verdacht des Rechtsmissbrauchs bestätigt. So sind seine Abmahnungen in der Regel unbegründet. Für die Betroffenen ist das allerdings nicht immer ein wirklicher Trost. Zwar müssen sie Hans Hauser dann keine Abmahngebühren erstatten, jedoch bleiben sie auf ihren eigenen Anwaltskosten sitzen.

In einem aktuellen Urteil des AG Bonn vom 29.04.2008 (Az. 2 C 525/07) hat das Gericht nun entschieden, dass dem Abgemahnten bei einer ungerechtfertigten Abmahnung durch Herrn Hauser ein Schadensersatzanspruch gegen diesen in Höhe der entstandenen Anwaltskosten zusteht. Zwar bestätigten die Richter den Verstoß des Abgemahnten gegen § 6 Satz1 Nr. 3 TDG, erklärten jedoch gleichzeitig, dass dieser nur als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG zu werten sei. Das Gericht führte hierzu aus:

“(…)Gleichwohl bewegt sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus.

Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer wird durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liegt ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04, MMR 2006, 624 ff.).

Dies hätte der Beklagte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen sowie die Tatsache, dass er keine Rechtsauffassung vertritt, die durchaus vertretbar ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 1.06.2007 – 103 0 246/06). Er verschickt seit Jahren zahlreiche Abmahnungen an Diensteanbieter, ohne die Besonderheiten der jeweiligen Sachverhaltskonstellationen zu berücksichtigen. Eine gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hatte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist. (…)”

Ob dieses Urteil für die zahlreichen Betroffenen nun aber einen Segen darstellt, ist fraglich. Denn in Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass dem Abmahnenden nicht die eigenen Anwaltskosten in Rechnung gestellt werden können.

Tipp: Sollten Sie von Hans Hauser abgemahnt worden sein, ist es in jedem Fall ratsam, die Abmahnung auf Rechtsmissbräuchlichkeit von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Wir helfen Ihnen gerne. Unter 0221 951 563 0 können Sie Rechtsanwalt Christian Solmecke telefonisch erreichen. Lesen Sie auch unsere weiteren Beiträge zum Thema Hans Hauser.

NACHTRAG: Mit Schreiben vom 12.08.2008 hat Hans Hauser zu unserer Berichterstattung Stellung bezogen. Hier sein entsprechender Schriftsatz, damit man uns nicht vorwerfen kann, wir würden einseitig berichten.

Nachtrag 2: Mit Schreiben vom 9.9.2012 bittet uns Hans Hauser um Hinzufügung des nachfolgenden Satzes zu diesem Text: “Gegenstand der uns seit drei Jahren zur Kenntnis gebrachten Hauser Abmahnungen ist nicht mangelnde Ausweisung der Behördenanschrift, sondern die Weglassung der Behörde überhaupt, bzw. die Tatsache, dass unsere Mandanten die von Immonet und Immoscout vorgegebene Zeile : Zuständige Berufsaufsichtsbehörde ganz einfach deaktivieren.